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Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Volleyball-Club Olympia Berlin 93‘ e.V. (Kurzformen: VC Olympia Berlin und VCO Berlin) wurde am 12. Mai 1993 gegründet. Sein Sitz ist Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Verein ist Mitglied des Landessportbunds Berlin und des Volleyball-Verbands Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.07. und endet jeweils am 30.06. des folgenden Jahres.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze für die Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
a) die Förderung und Ausübung von Spitzensport in Hallen- und Beachvolleyball,
b) die Durchführung von Trainings- und Sportstunden,
c) die Teilnahme am Ligaspielbetrieb, Wettkämpfen sowie deren Ausrichtung,
d) die Veranstaltung von Trainingslagern,
e) die Anschaffung und Pflege von Sportgeräten und Material,
f) die Anstellung und Ausbildung von Trainern, Beteuern, Kampfrichtern etc.,
g) die Absicherung der schulischen und pädagogischen Betreuung,
h) die Absicherung der physiotherapeutischen und medizinischen Betreuung,
i) die Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung von Spielerinnen und Spielern.
(3) Im VCO Berlin sollen insbesondere talentierte Nachwuchsspieler und Bundeskader des Deutschen Volleyball-Verbands gefördert werden. Die Arbeit dient der Entwicklung von Nationalspielern, deren langfristigen Vorbereitung auf Europa- und Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen sowie der Sicherung des Spitzenvolleyballs in Berlin. Die Ausbildung erfolgt im Verbundsystem in Partnerschaft mit dem Deutschen Volleyball-Verband, dem Olympiastützpunkt Berlin, dem Landessportbund Berlin, dem Volleyball-Verband Berlin, den Eliteschulen des Sports, den Internaten und weiteren Partnern.
(4) Teil des Ausbildungskonzepts ist die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Volleyball Bundesliga, sowie tieferklassigen Spielrunden und die Erfüllung der damit verbundenen Lizenzierungs- und Teilnahmevoraussetzungen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Organe des Vereins und ihre Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für Mitglieder des Vorstands und Funktionsträger eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG beschließen.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind
a) erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Vereins,
c) Ehrenmitglieder,
d) fördernde Mitglieder.
(2) Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) kann jede natürliche Person werden.
(3) Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
(4) Fördermitglied gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe d) kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchte.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
(6) Der Vorstand kann der Aufnahme von Mitgliedern gem. §3 Abs. 1 a), b) und d) binnen einer Frist von 4 Wochen widersprechen. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(8) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des Geschäftsjahres.
(9) Mitglieder können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die
Vereinsbeschlüsse,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) bei Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung.
(10) Eigentum des Vereins (Sportgeräte, Ausstattung etc.) ist bei Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein unverzüglich abzugeben.
(11) Mitgliedern, die dem Verein die Zahlung von Beiträgen oder die Rückgabe von Vereinseigentum schuldig sind, wird bis zum Ausgleich aller Forderungen die Freigabe zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb eines anderen Vereins verwehrt.
(12) Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes an den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
(13) Gegen Entscheidungen des Vorstands gemäß § 3 Absatz 6 (Aufnahme) bzw. 9 (Ausschluss) kann die betroffene Person binnen 3 Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen, über die in der Mitgliederversammlung entschieden wird.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
a) Die Mitglieder sind berechtigt:
1. an den in § 2 genannten Angeboten des Vereins teilzunehmen und
2. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
b) Die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a sind zudem berechtigt,
eine Vorstandstätigkeit im Verein auszuüben.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Zweck des Vereins im Sinne von § 2 der Satzung zu fördern,
b) sich an die Regeln dieser Satzung und übrigen Ordnungen sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu halten,
c) den festgelegten Vereinsbeitrag zu entrichten,
d) jede Änderung von Kontaktadressen selbständig dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

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Finanzielle Leistungen der Mitglieder

(1) Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags obliegt dem Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.
(2) Beiträge können durch den Vorstand im Einzelfall ermäßigt, gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Fördermitglieder zahlen einen Beitrag gem. Beitragsordnung.

§ 6

Organe

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus allen
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ohne
Stimmrecht)
c) Ehrenmitgliedern
d) fördernden Mitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre – und zwar in ungeraden Kalenderjahren – statt. Sie muss spätestens bis zum 31.12. einberufen werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Zudem müssen sie binnen 6 Wochen einberufen werden, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
(5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Anträge müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens vier Wochen vorher eingereicht werden und müssen zusammen mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(6) Spätere eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn deren Behandlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet wird. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag ist eine schriftliche, geheime Abstimmung vorzunehmen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Genehmigung des Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung,
c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstand,
d) Entgegennahme des Jahresabschlusses,
e) Beschluss über die Durchführung einer Kassenprüfung,
f) Entlastung des Vorstands,
g) Verabschiedung und Änderung der Satzung,
h) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,
i) Verabschiedung des Haushaltsplans,
j) Beschlussfassung über Anträge,
k) Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von
Ehrenmitgliedern,
l) Auflösung des Vereins.
(10) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a) dem Präsidenten,
b) Genehmigung des Protok
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a) dem Präsidenten,
b) bis zu vier Vizepräsidenten,
c) einem Vertreter des Deutschen Volleyball-Verbands e.V.,
d) einem Vertreter der Volleyball Bundesliga e.V.,
e) einem Vertreter des Volleyball-Verbands Berlin e.V.
(3) Mitglieder der Geschäftsführung und der Leiter des Bundesstützpunkts Berlin können durch den Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands berufen oder abberufen werden.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung und beschließen einen Geschäftsverteilungsplan.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so  ann sich der Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Ist der Vorstand nach Rücktritt von Mitgliedern nicht mehr gemäß § 8 Absatz 7 vertretungsbefugt, ist binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Die Vertreter des Deutschen Volleyball-Verbands e.V., der Volleyball Bundesliga e.V. und des Volleyball-Verbands Berlin e.V. werden durch die entsendenden Organisationen benannt.
(7) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die gemäß § 8 Absatz (3) zu stimmberechtigen Mitgliedern des Vorstands berufenen Mitglieder der Geschäftsführung und Bundesstützpunktleiter sind gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Volumen über 10.000 Euro pro Jahr erfordern einen Vorstandsbeschluss.
(8) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Zu ihren Aufgaben gehören zudem:
a) Erlass der Vereinsordnungen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt,
b) Steuerung der sportfachlichen Ausrichtung des Vereins,
c) Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern gem. §3 Abs. 1a,
d) Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit für die Belange des Vereins.
(9) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Alle Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind zu dokumentieren.
(10) Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch zwei Drittel der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(11) Die Mitglieder des Vorstands müssen mit Ausnahme der Vertreter gem. §8 Abs. 6 Vereinsmitglieder sein.

§ 9

Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann für die Erledigung der Vereinsgeschäfte eine ehren-, neben-, hauptamtlich oder auf Honorarbasis tätige Geschäftsführung einsetzen.
(2) Die Aufgabenbereiche, Kompetenzen und Vollmachten regelt der Vorstand im Einzelfall.

§ 10

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Volleyball-Verband Berlin e.V., der es unter Beachtung des in dieser Satzung bestimmten Zwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports verwenden darf.

§ 11

Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.05.2021 beschlossen und tritt an die Stelle der Vereinssatzung vom 18.12.2017 (letzte Änderung 07.01.2020).
(2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen eigenständig durchzuführen.

Berlin, den 22.06.2021

VCO Vorstand

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Samstag, 27. April 2024

19:00
Münster II USC Münster II
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Sorpesee RC Sorpesee
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19:00
Cottbus SV Energie Cottbus
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Hildesheim Team 48 Hildesheim
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19:00
Potsdam II SC Potsdam II
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BBSC Berlin BBSC Berlin
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19:00
Oythe VfL Oythe
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Schwerin II Schweriner SC II
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19:00
Ostbevern BSV Ostbevern
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Emlichheim SCU Emlichheim
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